Gehalt und Urlaub

Gehalt

Als Referendar/in in Niedersachsen erhält man nach § 5 Abs. 3 NJAG  eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von derzeit 1.276,63 € brutto. Netto bleiben etwa 1.100,00 € für Unverheiratete ohne Kinder. Das Gehalt kann je nach Steuerklasse variieren. Es wird Familienzuschlag 1 und 2 gewährt.

Entgelte aus dem Nebenverdienst werden angerechnet, soweit sie die Unterhaltsbeihilfe übersteigen.

Urlaub

Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Urlaub: Den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub.

Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage pro Ausbildungsjahr
(§ 4 NEUrlVO i. V. m. § 5 I S. 1 NJAG).

Urlaub, der nicht spätestens vor Ablauf von neun Monaten nach dem Ende des Ausbildungsjahres bewilligt und angetreten wird, verfällt. Der Urlaub wird von Dir durch ein ausgefülltes Formular beantragt. Dieser Urlaubsantrag muss vom jeweiligen Einzelausbilder sowie vom AG-Leiter abgesegnet werden. Dann kannst Du ihn direkt in der Referendarabteilung abgeben.

Eine Urlaubssperre existiert jeweils grundsätzlich zu den Zeiten der verdichteten Eingangsphasen und in den zwei bis drei Wochen der Examensklausuren. An allen Tagen der AG-Klausuren kann grundsätzlich vom AG-Leiter/von der AG-Leiterin Urlaub gewährt werden, allerdings nur so, dass eine Bewertungsgrundlage bestehen bleibt, sodass immer eine gewisse Anzahl an Klausuren geschrieben werden muss. Sprecht dazu am besten mit eurem AG-Leiter/eure AG-Leiterin!

Der Sonderurlaub ist geregelt in der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung und in den jeweiligen Ausführungs-bestimmungen.

Sonderurlaub bei Fortzahlung der Bezüge:

Dauer: bis zu 10 Werktage in zwei Kalenderjahren (Sonnabend zählt nicht mit), § 5 NSUrlVO.

Gründe:

u.a. (vgl. §§ 2-4 NSUrlVO)

  • Studienfahrt z.B. AG-Fahrt grds. bis zu 3 Tagen
  • Gewerkschaftstagungen
  • Kirchentagsteilnahme
  • Fachanwaltslehrgang

Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge:

Dauer: bis zu einem halben Jahr, § 11 NSUrlVO

Voraussetzungen:

  1. wichtiger Grund und
  2. keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe.

Als wichtiger Grund zählt beispielsweise die Fertigstellung einer Promotion. Dienstliche Gründe stehen bei uns eher selten dagegen.

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